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Satzung des Verbandes für Kleine Münsterländer, Landesgruppe Schwaben e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der Verein führt den Namen:
“Verband für Kleine Münsterländer, Landesgruppe Schwaben e.V.“ (nachfolgend „Landesgruppe“ genannt)
Seine Mitglieder sind Mitglieder im Verband für Kleine Münsterländer e.V. (nachfolgend „Verband“ genannt)
II. Die Landesgruppe nimmt die Interessen des Verbandes im Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben, des Kreises Landsberg am Lech und der Stadt und Landgebiete der Orte Schongau und Peiting des Freistaates Bayern sowie der östlich einer gedachten Linie zwischen den Orten Fremdingen, Blaubeuren und Friedrichshafen gelegenen Gebiete des Bundeslandes Baden-Württemberg wahr.
III. Die Landesgruppe hat ihren Sitz in 86850 Fischach
IV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
V. Die Landesgruppe ist beim Amtsgericht Augsburg unter der Nummer VR 2618
eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
I. Die Landesgruppe ist ein Hundezuchtverein. Sie vereinigt Züchter und Freunde des
Kleinen Münsterländer, nachstehend KlM genannt, mit dem Ziel, den KlM mit einem für den Jagdgebrauch
formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Eigenschaften
zu pflegen, um damit der waidgerechten Jagd und dem Tierschutz gegenüber allen Wildarten zu dienen.
II. Die Landesgruppe anerkennt die uneingeschränkte Gültigkeit der Satzung, und der
Zuchtordnung, die auf der Grundlage der VDH- Rahmenzuchtordnung erstellt
wurde und aller Ordnungen des Verbandes für Kleine Münsterländer e.V.
(veröffentlicht unter (www.kleine-muensterländer.org) für sich und seine Mitglieder, und
unterwirft sich deren Bestimmungen.
Das Zuchtbuch wird vom Verband geführt.
Der Zwingerschutz wird vom Verband gewährleistet.
Über die Mitgliedschaft im Verband für Kleine Münsterländer e.V., ist die Landesgruppe Mitglied des
Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) und damit auch der Federation Cynologique Internationale (FCI).
III.Die Landesgruppe ist Mitglied im Deutschen Jagdgebrauchshundeverband e. V.
(JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung, die Disziplinar-
und Verbandsgerichtsordnung des JGHV (veröffentlicht unter www.jghv.de) an und
unterwirft sich deren Bestimmungen. In Fragen der Zucht, haben das Disziplinarrecht des
VDH und des Verbandes Vorrang vor dem des JGHV.
IV.Soweit Angelegenheiten eine verbandseinheitliche Regelung erfordern oder
Interessen mehrerer Landesgruppen berühren und von besonderer Bedeutung
sind, können die Organe des Verbandes mit bindender Wirkung für die
Landesgruppe Entscheidungen treffen. Die Entscheidungen der Organe des
Verbandes, mit Ausnahme der Entscheidungen der Hauptversammlung, sind vom
Landesgruppenvorstand der nächsten Landesgruppen-Hauptversammlung
vorzulegen.
V. Der Vorstand der Landesgruppe hat den Vorstand des Verbandes über
Änderungen der Besetzung der Vorstandsämter zu unterrichten und ihm Einblick
in die Kassenführung zu gewähren.
VI.Das Handeln der Organe der Landesgruppe und die Führung der laufenden
Geschäfte darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Verbandes und zu den
Beschlüssen seiner Organe, sowie zu den Interessen des Verbandes und seiner
Mitglieder stehen.
VII.Die Landesgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele
im Sinne des §§51, 59, 60, 60a und 61 AO(Abgabenordnung) 2013 . Die
Landesgruppe ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist von seiner
Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Landesgruppe. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandentschädigung
im Sinne des §3 Nr. 26 und 26a ESTG beschließen.
VIII.Die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele erfolgt unter anderem durch:
a) Erlass der Landesgruppensatzung
b) Die Durchführung von nationalen und internationalen Zucht- und Gebrauchsprüfungen,
sowie nationalen und internationalen Bundeszuchtschauen, sowie Deckrüdenschauen zur
Überprüfung des Leistungs- und Rassestandards.
§ 3 Mitgliedschaft
I. Mitglied der Landesgruppe kann jede natürliche Person auf Antrag werden.
Sie soll Jäger oder Falkner sein.
II. Personen, die kommerzielle Hundezucht betreiben und Personen oder Mitglieder, die Kleine Münsterländer
züchten, die nicht im Zuchtbuch für Kleine Münsterländer e.V. eingetragen werden, sowie deren
Ehegatten und Angehörige und Personen, die mit dem Hundehändler/Züchter in häuslicher Gemeinschaft
leben, dürfen nicht Mitglied im Verband für Kleine Münsterländer e.V. sein bzw. werden auf Antrag des
Vorstandes der Landesgruppen oder des Bundesvorstandes ausgeschlossen.
Das gleiche gilt für den Einsatz von im Zuchtbuch des KlM-Verbandes e.V. eingetragenen
Rüden bzw. Deckrüden, die für die Zucht außerhalb des Verbandes eingesetzt werden. In
Ausnahmefällen kann eine Einzelfallentscheidung durch die Zuchtkommission getroffen werden.
Als ordentlicher Züchter und Halter gilt, wer lediglich aus Gründen der Liebhaberei
(Hobby) die Zucht und/oder die Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und
fördert. Dem steht eine etwaige tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer
Genehmigung oder eine behördliche Einstufung der Zucht als gewerblich grundsätzlich
nicht entgegen.
Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen
Hundehandel zugehörig.
Kommerzieller Hundehandel liegt vor, wenn Hunde zum Zwecke der Weiterveräußerung
erworben werden.
III.Die Mitgliedschaft wird als Doppelmitgliedschaft sowohl für die Landesgruppe als
auch für den Verband begründet.
IV.Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der Landesgruppe
im Auftrage und mit Wirkung für den Verband. Erst mit Zahlung der
Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags erlangt das neue Mitglied die
Mitgliedschaftsrechte. Die Namen der neuen Mitglieder, auch bei Zweit- und weiteren Mitgliedschaften,
sind im Mitteilungsheft bekannt zu geben.
V. Im Falle der Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand der Landesgruppe,
kann der Antragsteller Einspruch beim Präsidenten des Verbandes für Kleine Münsterländer
e.V. oder der Geschäftsstelle des Verbandes einlegen. Ebenso kann jedes Verbandsmitglied
binnen 4 Wochen nach Veröffentlichung der neuen Mitglieder gegen die erfolgte Aufnahme
Einspruch einlegen. Der Einspruch ist in beiden Fällen an den 1. Vorsitzenden der
Landesgruppe zu richten. Über den Einspruch entscheidet der Erweiterte Vorstand des
Verbandes abschließend.
VI.Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der Satzungen des Verbandes
und der Landesgruppe, sowie den Beschlüssen ihrer satzungsmäßigen Organe.
VII.Jedes Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten . Die Zugehörigkeit zu der Landesgruppe
oder ein Wechsel zu einer anderen ist ohne Rücksicht auf territoriale Zuständigkeit jedem
Mitglied freigestellt, ohne dass dieses Mitglied bei einer anderen Landesgruppe schlechter
gestellt werden darf. Ein Mitglied kann mehreren Landesgruppen angehören.
Bei einer Mitgliedschaft in mehreren Landesgruppen ist die Landesgruppe federführend, in
der das Mitglied seine Erst-Mitgliedschaft erworben hat. Ein Wechsel der Federführung ist
in Ausnahmefällen möglich, aber die betroffenen Landesgruppen müssen sich einig sein und
dem Wechsel zustimmen.
Weitere Mitgliedschaften in anderen Landesgruppen gelten nur als solidarische oder
fördernde Mitgliedschaften.
VIII.Die Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht gegenüber der Landesgruppe.
Die Landesgruppe setzt die Höhe des Beitrages, der spätestens bis zum 31.März eines jeden
Geschäftsjahren zu zahlen sind, im Voraus für das kommende Geschäftsjahr fest.
IX.Alle Mitglieder, die das 75. Lebensjahr erreicht haben und 40 Jahre Mitglied des Verbandes
oder der Landesgruppe sind, sind von Beiträgen befreit.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder der Landesgruppe, die sich um die
Landesgruppe oder den Verband besondere Verdienste erworben haben, zu
Ehrenmitgliedern und frühere langjährige verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden
ernennen.
Wird die Ehrenmitgliedschaft/ der Ehrenvorsitz mit einer Beitragsbefreiung verbunden,
hat die Landesgruppe dessen ungeachtet auch für dieses Mitglied den Umlagebetrag
an den Verband abzuführen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt ist dem Vorstand der Landesgruppe spätestens einen Monat vor
Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären und wird
zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
III. Jedes Mitglied ist auszuschließen:
a) bei Fälschung von Ahnentafeln
b) bei Täuschungshandlungen, insbesondere die Zucht betreffend
c) bei wissentlich falscher Aussage im Rahmen der Ehrengerichtsbarkeit
IV. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) es rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt ist,
b) es schuldhaft die Verbands- oder Landesgruppeninteressen schädigt,
c) es schuldhaft gegen die Ordnungen des Verbandes und der Landesgruppe
verstößt,
d) es seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber der Landesgruppe nachkommt.
e) es seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Bundesverband nicht
nachkommt.
IV. Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen länger als ein halbes Jahr in Verzug
sind, können ohne Benachrichtigung ausgeschlossen werden.
V. Der Ausschluss gemäß III und IV a) und b und c) erfolgt durch Beschluss des
Ehrenrates des Verbandes.
Der Ausschluss gemäß IV. d) erfolgt durch Entscheidung
des Landesgruppenvorstandes.
Der Ausschluss gemäß IV. e) erfolgt durch Entscheidung des
Bundesvorstandes.
Bevor ein Mitglied gemäß IV. e) durch eine Entscheidung des Bundesvorstandes
ausgeschlossen wird, soll der Vorstand der Landesgruppe informiert und gehört werden.
VI.Austritt und Ausschluss gelten für die Mitgliedschaft im Verband und in der
Landesgruppe.
VII.Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere am
Verbands- und Landesgruppenvermögen und auf Zwingerschutz.
§ 6 Verfahren gegen Einzelpersonen
I. Gegen Mitglieder der Landesgruppe kann ein Verfahren vor dem Ehrenrat des
Verbandes auf Antrag des Vorstandes des Verbandes oder des
Landesgruppenvorstandes oder durch Beschluss der Hauptversammlung des
Verbandes oder der Mitgliederversammlung der Landesgruppe beantragt werden,
wenn sie:
1. die Verbands- oder Landesgruppeninteressen grob verletzt haben,
2. gegen die Bestimmungen der Satzung oder Zuchtordnung grob verstoßen,
3. gegen die waidmännische Ausübung der Jagd grob verstoßen haben und deshalb rechtskräftig verurteilt worden sind,
4. sich unehrenhaften Verhaltens schuldig macht.
II. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Kenntnis von Täter oder Tat bzw. nach Rechtskraft des Urteils an den Vorstand des Verbandes zu
stellen. Zur Fristwahrung eines Antrages der Hauptversammlung bzw. der Mitgliederversammlung genügt die Antragstellung an den jeweiligen
Vorstand.
III. Der Ehrenrat kann erkennen auf:
a) Verweis;
b) Aberkennung von Ehrungen und Auszeichnungen,
Geldbußen bis 5000,- € zugunsten des Verbandes,
c)Ausschluss als Führer oder Richter an sämtlichen Prüfungsveranstaltungen des
Verbandes oder einer Landesgruppe, entweder befristet oder immer,
d)Ausschluss als Züchter des Verbandes, befristet oder für immer,
e)Aberkennung des KlM-Zuchtrichterpatentes, befristet oder für immer,
f)Ausschluss
IV. Das Verfahren richtet sich nach der Ehrenordnung (§ 28 der Satzung des Verbandes).
§ 7 Organe
Die Organe der Landesgruppe sind
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 8 Bindungswirkung
Die Beschlüsse der Hauptversammlung des Verbandes und der Landesgruppe, des
Bundesvorstandes, des erweiterten Bundesvorstandes und des
Landesgruppenvorstandes sind für alle Mitglieder der Landesgruppe bindend.
Jeder Beschluss ist so lange wirksam, bis der Widerspruch zu den Regelungen der
Satzungen oder einer Ordnung durch einen Beschluss des entsprechenden
Organs, des Ehrenrates oder eines staatlichen Gerichtes, festgestellt worden ist.
Die Durchführung der Beschlüsse in der Landesgruppe, obliegt dem zuständigen
Landesgruppenvorstand.
Die Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Landesgruppe,
deren rechtliche, wirtschaftliche und/ oder organisatorische Auswirkung nicht oder
unzureichend bei der Beschlussfassung abgeschätzt wurde, kann der
Landesgruppenvorstand bis zur nächst folgenden Landesgruppen-Hauptversammlung
aussetzen.
§ 9 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Landesgruppe.
II. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den Abstimmungen ist jedes
Mitglied berechtigt, wenn es seine Beitragspflicht im vergangenen Geschäftsjahr
erfüllt hat. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
III.Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
IV.Auf Beschluss des Vorstandes, der der 2/3-Mehrheit bedarf, findet eine
außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Wenn mindestens 10 % der
Mitglieder schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung begehren, hat
diese innerhalb von 4 Monaten stattzufinden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des
Begehrens beim 1. Vorsitzenden. Das Begehren muss eine eingehende schriftliche
Begründung und die Anträge enthalten.
V. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Tag, Ort
und Zeit sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe
der Tagesordnung im Mitteilungsblatt Kleine Münsterländer zu veröffentlichen oder
den Mitgliedern durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
VI.Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern und Organen
der Landesgruppen gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens 1 Monat vor
dem Termin der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingehen.
Später eingehende Anträge werden auf der Mitgliederversammlung nur dann
behandelt, wenn sie in unmittelbarem Sachzusammenhang mit bereits
veröffentlichten Anträgen stehen. Über die Behandlung anderer verspätet
eingegangener Anträge, die nicht die Satzung betreffen dürfen, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit.
VII.Die Fristen zu IV. und V. können für die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit geändert werden. Die Frist
für die Anträge beträgt mindestens 14 Tage.
VIII.Mitglieder des Vorstandes des Verbandes haben das Recht, an allen
Mitgliederversammlungen der Landesgruppe teilzunehmen. Sie haben jedoch kein
Stimmrecht.
IX.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und 3 Wochen nach der
Mitgliederversammlung dem Präsidenten und dem Geschäftsführer des Verbandes
zur Kenntnis zu geben ist.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Wahl des Vorstandes
2. Bildung eines Erweiterten Vorstandes
3. Wahl des Erweiterten Vorstandes
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Wahl der Delegierten einschließlich der Ersatzdelegierten zur Hauptversammlung des Verbandes.
6. Entlastung des Vorstandes
7. Festsetzung des Beitrags und der Aufnahmegebühren
8. Abstimmung über die Anträge an die Hauptversammlung.
9. Erlass und Änderung der Landesgruppensatzung
10. Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes
11. Vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder des Vorstandes
und des Erweiterten Vorstandes abberufen, wenn ihre Amtsführung und sonstiges
Verhalten der Landesgruppe oder des Verbandes gegenüber schädigend sind.
§ 11 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus dem:
1.Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden
Schriftführer,
Schatzmeister
Zuchtwart
II. Die Vorstandsmitglieder, und zwar der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der
Zuchtwart werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt, die übrigen Mitglieder des
Vorstandes auf drei Jahre.
III.Der Vorstand erledigt aufgrund der Satzung nach freiem Ermessen alle
Angelegenheiten der Landesgruppe außer derjenigen, die anderen Organen
ausdrücklich vorbehalten sind.
IV.Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
V. Eine Person kann gleichzeitig mehrere Vorstandsämter wahrnehmen, doch muss
der Vorstand aus mindesten 3 Personen bestehen.
§ 12 1. Vorsitzender
I. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, im Erweiterten Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
II. Er beruft die Sitzungen ein und unterschreibt die Niederschriften der Sitzungen.
III. Er regelt die Angelegenheiten der Landesgruppe, die ihm übertragen sind, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe der
Landesgruppe und des Verbandes und er hat darüber zu wachen, dass alle Angelegenheiten der Landesgruppe ordnungsgemäß erledigt werden.
IV. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende die Landesgruppe gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
V. Er überwacht die finanziellen Verpflichtungen der Landesgruppe.
§ 13 2. Vorsitzender
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende die Landesgruppe nur
vertreten kann, wenn der 1. Vorsitzende seine Obliegenheiten nicht wahrnehmen kann.
§ 14 Schriftführer
I. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Mitgliederversammlung, die
Sitzungen des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes und unterschreibt mit.
II. Gegebenenfalls kann das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied einen
Sitzungsschriftführer einsetzen.
III.Der Schriftführer führt den Schriftwechsel und das Mitgliederverzeichnis der
Landesgruppe.
§ 15 Schatzmeister
I. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen, begleicht die geldlichen
Verpflichtungen und erstellt die Jahresabrechnung der Landesgruppe. Er zieht die
Beiträge ein.
II. Er erstellt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr. Dieser ist von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 16 Zuchtwart
I. Der Zuchtwart betreut das Zuchtgeschehen der Landesgruppe in enger
Zusammenarbeit mit dem Verbandszuchtwart.
II. Er genehmigt die Paarungen und hat dafür Sorge zu tragen, dass das
Zuchtbuchamt des Verbandes alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen und
Informationen erhält.
III.Die Zuchtwarteordnung des Verbandes regelt die Ausbildung, Tätigkeit und
Fortbildung des Zuchtwartes der Landesgruppe.
§ 17 Stellvertretender Zuchtwart
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertretende Zuchtwart das Zuchtgeschehen
in der Landesgruppe nur betreuen kann, wenn der Zuchtwart seine Obliegenheiten nicht
wahrnehmen kann.
§ 18 Pressearbeit
Die Pressearbeit der Landesgruppe obliegt dem 1. Vorsitzenden, oder einer von ihm
bestellten Person.
§ 19 Kassenprüfer
Die zwei Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt, so
dass in jedem Jahr einer ausscheidet. Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse
der Landesgruppe zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
§ 20 Erweiterter Vorstand
Der Erweiterte Vorstand wird nach den Erfordernissen der Landesgruppe gebildet.
Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand, und den Mitgliedern, die
vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut wurden.
§ 21 Delegierte
I. Für die Vertretung der Landesgruppe in der Hauptversammlung des Verbandes ist
in der Mitgliederversammlung je angefangene 100 Mitglieder ein Delegierter zu
wählen.
II. Geborener Delegierter ist der 1. Vorsitzende.
III.Die Mitgliederversammlung kann die ihr zustehenden Stimmen in der
Hauptversammlung ausschließlich auf den 1. Vorsitzenden oder einen gewählten
Delegierten übertragen oder mehrere Delegierte mit einfachem oder mehrfachem
Stimmrecht bestimmen.
IV.Die Delegierten sollten erfahrenen Jäger und Jagdgebrauchshundleute sein, eine
mehrjährige Mitgliedschaft im Verband aufweisen und möglichst auch über
Erfahrung in der Verbandsarbeit verfügen. Die Landesgruppe gewährleistet, dass
die Delegierten über die in der Hauptversammlung anstehende Problematik
ausreichend informiert sind.
V. Die Delegierten sind in ihrer Entscheidung frei, soweit sie nicht an Beschlüsse der
Landesgruppe gebunden sind.
§ 22 Beschlussfassung
I.Die Organe der Landesgruppe sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Der Schriftführer stellt die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder vor Eintritt in die Tagesordnung fest.
II. Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung haben je eine Stimme.
III.Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der
Stimmenmehrheit zählen nur die JA- und NEIN- Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
Die Delegierten der Landesgruppe dürfen bei Beschlüssen über Anträge an die Hauptversammlung zur Änderung der Satzung des Verbandes nur
dann zustimmen, wenn die Hauptversammlung der Landesgruppe den Anträgen mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen zuvor zugestimmt hat.
IV.Beschlüsse über Änderungen der Landesgruppensatzung, sowie zur Auflösung des
Landesgruppe bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen. Über jeden Antrag ist
offen durch Handzeichen abzustimmen.
V. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Der 1. Vorsitzende ist
gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht
ein Kandidat die absolute Mehrheit nicht, so findet eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Im zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los, welches der Vorsitzende der Versammlung zieht.
§ 23 Suchen und Schauen
Die Verbandsprüfungen und Zuchtschauen werden von der Landesgruppe
vorbereitet und in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Die Ergebnisse derartiger
Veranstaltungen sind dem Pressewart des Verbandes innerhalb von vier Wochen
mitzuteilen.
§ 24 Streitigkeiten
Bei korporativen Streitigkeiten zwischen der Landesgruppe und ihren Organen bzw.
zwischen dem Verband und der Landesgruppe bzw. ihren Organen ist das beim
JGHV eingerichtete Schiedsgericht zuständig. Die Schiedsgerichtsordnung und die
Verbandsgerichtsordnung des JGHV werden insoweit für verbindlich erklärt.
§ 25 Auflösung
Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, ist die Landesgruppe aufzulösen. Die
Mitgliederversammlung kann die Auflösung auch aus anderen Gründen
beschließen. Sie bestimmt gleichzeitig einen Liquidator und beschließt über die
Verwendung des Vermögens der Landesgruppe.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband für Kleine Münsterländer
e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 26 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.