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Soweit
Angelegenheiten eine verbandseinheitliche Regelung erfordern oder
Interessen mehrerer Landesgruppen berühren und von besonderer
Bedeutung sind, können die Organe des Verbandes mit bindender
Wirkung für alle Landesgruppen Entscheidungen treffen. Die
Entscheidungen der Organe, mit Ausnahme der Entscheidungen der
Hauptversammlung, sind vom Vorstand der nächsten Hauptversammlung
vorzulegen.
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Der Vorstand der Landesgruppen hat den Vorstand des Verbandes
über Änderungen der Besetzung der Vorstandsämter
zu unterrichten und ihm Einblick in die Kassenführung zu
gewähren.
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Das
Handeln der Organe der Landesgruppe und die Führung der laufenden
Geschäfte darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Verbandes
und zu den Beschlüssen seiner Organe, sowie zu den Interessen
des Verbandes und seiner Mitglieder stehen.
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