Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde Landesgruppe Schwaben e.V.
 
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  1. Soweit Angelegenheiten eine verbandseinheitliche Regelung erfordern oder Interessen mehrerer Landesgruppen berühren und von besonderer Bedeutung sind, können die Organe des Verbandes mit bindender Wirkung für alle Landesgruppen Entscheidungen treffen. Die Entscheidungen der Organe, mit Ausnahme der Entscheidungen der Hauptversammlung, sind vom Vorstand der nächsten Hauptversammlung vorzulegen.
  2. Der Vorstand der Landesgruppen hat den Vorstand des Verbandes über Änderungen der Besetzung der Vorstandsämter zu unterrichten und ihm Einblick in die Kassenführung zu gewähren.
  3. Das Handeln der Organe der Landesgruppe und die Führung der laufenden Geschäfte darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Verbandes und zu den Beschlüssen seiner Organe, sowie zu den Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder stehen.
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