Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde Landesgruppe Schwaben e.V.
 
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§ 6
Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Landesgruppe kann jede unbescholtene Person auf Antrag werden.
  2. Personen, die kommerziellen Hundehandel betreiben und Personen oder Mitglieder, die Kleine Münsterländer züchten. die nicht im Zuchtbuch für Kleine Münsterländer Vorstehhunde eingetragen werden, sowie deren Ehegatten und Angehörige und Personen, die mit dem Hundehändler/Züchter in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen nicht Mitglied im Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. und einer Landesgruppe sein bzw. werden auf Antrag des Vorstandes der Landesgruppen ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den Einsatz von Rüden bzw. Deckrüden.
  3. Die Mitgliedschaft wird als Doppelmitgliedschaft sowohl für die Landesgruppe als auch für den Verband begründet.
  4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der Landesgruppe im Auftrage und mit Wirkung für den Verband. Erst mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags erlangt das neue Mitglied die Mitgliedschaftsrechte. Die Namen der neuen Mitglieder sind im Mitteilungsheft bekannt zugeben.
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