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Mitglied
der Landesgruppe kann jede unbescholtene Person auf Antrag werden.
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Personen, die kommerziellen Hundehandel betreiben und Personen oder
Mitglieder, die Kleine Münsterländer züchten. die
nicht im Zuchtbuch für Kleine Münsterländer Vorstehhunde
eingetragen werden, sowie deren Ehegatten und Angehörige und
Personen, die mit dem Hundehändler/Züchter in häuslicher
Gemeinschaft leben, dürfen nicht Mitglied im Verband für
Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. und einer Landesgruppe
sein bzw. werden auf Antrag des Vorstandes der Landesgruppen ausgeschlossen.
Das gleiche gilt für den Einsatz von Rüden bzw. Deckrüden.
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Die
Mitgliedschaft wird als Doppelmitgliedschaft sowohl für die
Landesgruppe als auch für den Verband begründet.
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Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der Landesgruppe
im Auftrage und mit Wirkung für den Verband. Erst mit Zahlung
der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags erlangt das
neue Mitglied die Mitgliedschaftsrechte. Die Namen der neuen Mitglieder
sind im Mitteilungsheft bekannt zugeben.
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