Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde Landesgruppe Schwaben e.V.
 
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  1. Im Falle der Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand der Landesgruppe, kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Ebenso kann jedes Verbandsmitglied binnen 4 Wochen nach Veröffentlichung der neuen Mitglieder gegen die erfolgte Aufnahme Einspruch einlegen. Der Einspruch ist in beiden Fällen an den 1. Vorsitzenden der Landesgruppe zu richten. Über den Einspruch entscheidet der Erweiterte Vorstand des Verbandes endgültig.
  2. Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der Satzungen des Verbandes und der Landesgruppe, sowie den Beschlüssen ihrer satzungsmäßigen Organe.
  3. Jedes Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten (unbeschadet des § 7). Die Zugehörigkeit zu einer Landesgruppe oder ein Wechsel zu einer anderen ist ohne Rücksicht auf territoriale Zuständigkeit jedem Mitglied freigestellt, ohne dass dieses Mitglied bei einer anderen Landesgruppe schlechter gestellt werden darf. Ein Mitglied kann mehreren Landesgruppen angehören.
  4. Die Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht.
    Die Landesgruppen setzen die Höhe der Beiträge, die spätestens bis zum 31.März eines jeden Geschäftsjahren zu zahlen sind, im Voraus fest.
  5. Alle Mitglieder, die das 75. Lebensjahr erreicht haben und 40 Jahre Mitglied der Landesgruppe sind, sind von Beiträgen befreit.
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