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Im Falle der Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand der Landesgruppe,
kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Ebenso kann jedes Verbandsmitglied
binnen 4 Wochen nach Veröffentlichung der neuen Mitglieder
gegen die erfolgte Aufnahme Einspruch einlegen. Der Einspruch ist
in beiden Fällen an den 1. Vorsitzenden der Landesgruppe zu
richten. Über den Einspruch entscheidet der Erweiterte Vorstand
des Verbandes endgültig.
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Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller
den Bestimmungen der Satzungen des Verbandes und der Landesgruppe,
sowie den Beschlüssen ihrer satzungsmäßigen Organe.
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Jedes
Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten (unbeschadet des §
7). Die Zugehörigkeit zu einer Landesgruppe oder ein Wechsel
zu einer anderen ist ohne Rücksicht auf territoriale Zuständigkeit
jedem Mitglied freigestellt, ohne dass dieses Mitglied bei einer
anderen Landesgruppe schlechter gestellt werden darf. Ein Mitglied
kann mehreren Landesgruppen angehören.
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Die
Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht.
Die Landesgruppen setzen die Höhe der Beiträge, die spätestens
bis zum 31.März eines jeden Geschäftsjahren zu zahlen
sind, im Voraus fest.
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Alle
Mitglieder, die das 75. Lebensjahr erreicht haben und 40 Jahre Mitglied
der Landesgruppe sind, sind von Beiträgen befreit.
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