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Die
Mitgliederversammlung kann Mitglieder ihrer Landesgruppe, die sich
um die Landesgruppe oder den Verband besondere Verdienste erworben
haben, zu Ehrenmitgliedern und Ehrenmitglieder zu Ehrenvorsitzenden
ernennen. Wird die Ehrenmitgliedschaft mit einer Beitragsbefreiung
verbunden, hat die Landesgruppe dessen ungeachtet auch für
dieses Mitglied den Umlagebetrag an den Verband abzuführen.
§
8
Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der
Austritt ist dem Vorstand der Landesgruppe spätestens einen
Monat vor Schluss des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen
Brief zu erklären und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
wirksam.
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