Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde Landesgruppe Schwaben e.V.
 
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  1. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

    a) es rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt ist,
    b) es schuldhaft die Verbands- oder Landesgruppeninteressen schädigt,
    c) es seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber der Landesgruppe nicht nachkommt.
  1. Der Ausschluss gemäß III. a) und b) erfolgt durch Beschluss des Ehrenrates des Verbandes. Der Ausschluss gemäß III. c) erfolgt durch Entscheidung des Landesgruppenvorstandes. Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen länger als ein halbes Jahr in Verzug sind, können ohne Benachrichtigung ausgeschlossen werden.
  2. Austritt und Ausschluss gelten für die Mitgliedschaft im Verband und in der Landesgruppe.
  3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere auf Zwingerschutz.
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