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Jedes
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a)
es rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt ist,
b) es schuldhaft die Verbands- oder Landesgruppeninteressen schädigt,
c) es seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber der Landesgruppe
nicht nachkommt.
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Der
Ausschluss gemäß III. a) und b) erfolgt durch Beschluss
des Ehrenrates des Verbandes. Der Ausschluss gemäß III.
c) erfolgt durch Entscheidung des Landesgruppenvorstandes. Mitglieder,
die mit ihren Beitragszahlungen länger als ein halbes Jahr
in Verzug sind, können ohne Benachrichtigung ausgeschlossen
werden.
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Austritt und Ausschluss gelten für die Mitgliedschaft im Verband
und in der Landesgruppe.
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Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere
auf Zwingerschutz.
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