Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde Landesgruppe Schwaben e.V.
 
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§ 9
Verfahren gegen Einzelpersonen

  1. Gegen Mitglieder der Landesgruppe kann ein Verfahren vor dem Ehrenrat des Verbandes auf Antrag des Vorstandes des Verbandes oder eines Landesgruppenvorstandes oder durch Beschluss der Hauptversammlung des Verbandes oder einer Mitgliederversammlung der Landesgruppe beantragt werden, wenn sie

    1. die Verbands- oder Landesgruppeninteressen grob verletzt haben,
    2. gegen die Bestimmungen der Satzung oder Zuchtordnung grob verstoßen,
    3. gegen die waidmännische Ausübung der Jagd grob verstoßen haben und deshalb rechtskräftig verurteilt worden sind,
    4. sich unehrenhaften Verhaltens schuldig macht.
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