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§
9
Verfahren gegen Einzelpersonen
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Gegen
Mitglieder der Landesgruppe kann ein Verfahren vor dem Ehrenrat
des Verbandes auf Antrag des Vorstandes des Verbandes oder eines
Landesgruppenvorstandes oder durch Beschluss der Hauptversammlung
des Verbandes oder einer Mitgliederversammlung der Landesgruppe
beantragt werden, wenn sie
1. die Verbands- oder Landesgruppeninteressen grob verletzt haben,
2. gegen die Bestimmungen der Satzung oder Zuchtordnung grob verstoßen,
3. gegen die waidmännische Ausübung der Jagd grob verstoßen
haben und deshalb rechtskräftig verurteilt worden sind,
4. sich unehrenhaften Verhaltens schuldig macht.
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