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Der
Antrag ist binnen drei Monaten nach Kenntnis von Täter oder
Tat bzw. nach Rechtskraft des Urteils an den Vorstand des Verbandes
zu stellen. Zur Fristwahrung eines Antrages der Hauptversammlung
bzw. der Mitgliederversammlung genügt die Antragstellung an
den jeweiligen Vorstand.
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Der
Ehrenrat kann erkennen auf:
1. a) Verweis; b) Aberkennung von Ehrungen und Auszeichnungen,
2. Geldbußen bis 1000,-- EURO zugunsten des Verbandes,
3. Ausschluss als Führer oder Richter an sämtlichen Prüfungsveranstaltungen
des Verbandes oder einer Landesgruppe, entweder befristet oder immer,
4. Ausschluss als Züchter des Verbandes, befristet oder für
immer,
5. Aberkennung des KlM-Zuchtrichterpatentes, befristet oder für
immer,
6. Ausschluss
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Das
Verfahren richtet sich nach der Ehrenordnung (§ 26 der Satzung
des Verbandes).
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