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§
11
Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Landesgruppe.
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Zur
Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den Abstimmungen ist
jedes Mitglied berechtigt, wenn es seine Beitragspflicht im vergangenen
Geschäftsjahr erfüllt hat. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
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Die
ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr
zusammen.
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Auf
Beschluss des Vorstandes, der der 2/3-Mehrheit bedarf, findet eine
außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Wenn mindestens
10 % der Mitglieder schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
begehren, hat diese innerhalb von 4 Monaten stattzufinden. Die Frist
beginnt mit dem Eingang des Begehrens beim 1. Vorsitzenden. Das
Begehren muss eine eingehende schriftliche Begründung und die
Anträge enthalten.
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