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Die
Fristen zu IV. und V. können für die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand mit 2/3
Mehrheit geändert werden. Die Frist für die Anträge
beträgt mindestens 14 Tage.
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Mitglieder
des Vorstandes des Verbandes haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen
der Landesgruppe teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
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Über
die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, das
vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben
und 3 Wochen nach der Mitgliederversammlung dem Präsidenten
und dem Geschäftsführer des Verbandes zur Kenntnis zu
geben ist.
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