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Die
Vorstandsmitglieder, und zwar der 1. Vorsitzende, der Schriftführer
und der Zuchtwart werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt,
die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf drei Jahre.
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Der Vorstand erledigt aufgrund der Satzung nach freiem Ermessen
alle Angelegenheiten der Landesgruppe außer derjenigen, die
anderen Organen ausdrücklich vorbehalten sind.
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Der
1. und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §
26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsbefugt.
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Einzelne
Verbandtätigkeiten können von einer Person gleichzeitig
ausgeführt werden, doch muss der Vorstand aus mindesten 3 Personen
bestehen.
§
14
1. Vorsitzender
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Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, im Erweiterten
Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
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Er
beruft die Sitzungen ein und unterschreibt die Niederschriften der
Sitzungen.
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