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Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
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Er
überwacht die finanziellen Verpflichtungen der Landesgruppe.
§
15
2. Vorsitzender
Der
2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, wenn dieser seine Obliegenheiten
nicht wahrnehmen kann.
Dies ist nur eine Regelung im Innenverhältnis.
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