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§
18
Zuchtwart
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Der Zuchtwart betreut das Zuchtgeschehen der Landesgruppe in enger
Zusammenarbeit mit dem Verbandszuchtwart.
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Er
genehmigt die Paarungen und hat dafür Sorge zu tragen, dass
das Zuchtbuchamt des Verbandes alle für die Eintragung notwendigen
Unterlagen und Informationen erhält.
§
19
Pressearbeit
Die Pressearbeit
der Landesgruppe obliegt dem 1. Vorsitzenden.
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