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§
20 Die zwei Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt, so dass in jedem Jahr einer ausscheidet. Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse der Landesgruppe zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§
21 Der Erweiterte Vorstand wird nach den Erfordernissen der Landesgruppe gebildet. |
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