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§
22
Delegierte
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Für
die Vertretung der Landesgruppe in der Hauptversammlung des Verbandes
ist in der Mitgliederversammlung je angefangene 100 Mitglieder ein
Delegierter zu wählen.
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Geborener
Delegierter ist der 1. Vorsitzende
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Die
Mitgliederversammlung kann die ihr zustehenden Stimmen in der Hauptversammlung
ausschließlich auf den 1. Vorsitzenden oder einen gewählten
Delegierten übertragen oder mehrere Delegierte mit einfachem
oder mehrfachem Stimmrecht bestimmen.
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Die
Delegierten sollten erfahrenen Jäger und Jagdgebrauchshundleute
sein, eine mehrjährige Mitgliedschaft im Verband aufweisen
und möglichst auch über Erfahrung in der Verbandsarbeit
verfügen. Die Landesgruppen müssen gewährleisten,
dass die Delegierten über die in der Hauptversammlung anstehende
Problematik ausreichend informiert sind.
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Die
Delegierten sind in ihrer Entscheidung frei, soweit sie nicht an
Beschlüsse der Landesgruppe gebunden sind.
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