Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde Landesgruppe Schwaben e.V.
 
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§ 22
Delegierte

  1. Für die Vertretung der Landesgruppe in der Hauptversammlung des Verbandes ist in der Mitgliederversammlung je angefangene 100 Mitglieder ein Delegierter zu wählen.
  2. Geborener Delegierter ist der 1. Vorsitzende
  3. Die Mitgliederversammlung kann die ihr zustehenden Stimmen in der Hauptversammlung ausschließlich auf den 1. Vorsitzenden oder einen gewählten Delegierten übertragen oder mehrere Delegierte mit einfachem oder mehrfachem Stimmrecht bestimmen.
  4. Die Delegierten sollten erfahrenen Jäger und Jagdgebrauchshundleute sein, eine mehrjährige Mitgliedschaft im Verband aufweisen und möglichst auch über Erfahrung in der Verbandsarbeit verfügen. Die Landesgruppen müssen gewährleisten, dass die Delegierten über die in der Hauptversammlung anstehende Problematik ausreichend informiert sind.
  5. Die Delegierten sind in ihrer Entscheidung frei, soweit sie nicht an Beschlüsse der Landesgruppe gebunden sind.
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