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§
23
Beschlussfassung
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Die
Organe der Landesgruppe sind bei ordnungsgemäßer Einladung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Der Schriftführer stellt die
Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vor Eintritt in
die Tagesordnung fest.
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Die
stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung haben je
eine Stimme.
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Die
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung
der Stimmenmehrheit zählen nur die JA- und NEIN- Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderung der Satzung
und Auflösung der Landesgruppe bedürfen der 3/4 Mehrheit.
Beschlüsse über Anträge an die Hauptversammlung zur
Änderung der Satzung des Verbandes und der Einheitssatzung
sowie zur Auflösung des Verbandes bedürfen für die
Zustimmung durch die Delegierten in der Hauptversammlung des Verbandes
ebenfalls einer Mehrheit von ¾ der Stimmen. Über jeden
Antrag ist offen durch Handzeichen abzustimmen.
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