|
||||||||||||
|
§
25 Bei korporativen Streitigkeiten zwischen der Landesgruppe und ihren Organen bzw. zwischen dem Verband und der Landesgruppe bzw. ihren Organen ist das beim JGHV eingerichtete Schiedsgericht zuständig. Die Schiedsgerichtsordnung und die Verbandsgerichtsordnung des JGHV werden insoweit für verbindlich erklärt.
§
26 Die Landesgruppen sind berechtigt den Wortlaut der Einheitssatzung in den Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit (§2 Abs. II und § 27) entsprechend eventuelle Forderungen des zuständigen Finanzamtes anzupassen. Die Änderungen sind mit dem Vorstand des Verbandes abzustimmen. |
|||||||||||
|
||||||||||||