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§
27
Auflösung
Sinkt
die Mitgliederzahl unter sieben, ist die Landesgruppe aufzulösen.
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung auch aus anderen Gründen
beschließen. Sie bestimmt gleichzeitig einen Liquidator und beschließt
über die Verwendung des Vermögens der Landesgruppe.
Bei Auflösung der Landesgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke darf das Vermögen der Landesgruppe nur zur Förderung
des Jagdgebrauchshundewesens verwendet werden bzw. an einen Verein oder
Verband oder eine Einrichtung fließen, die sich mit den gleichen
oder ähnlichen Aufgaben wie der Verband befassen und muss die Voraussetzungen
der §§ 51 bis 68 AO (Abgabenordnung) 1977 erfüllen. Es
ist, soweit der Verband zum Zeitpunkt der Auflösung der Landesgruppe
noch durch die Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt ist,
an den Verband abzuführen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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