Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde Landesgruppe Schwaben e.V.
 
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§ 27
Auflösung

Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, ist die Landesgruppe aufzulösen. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung auch aus anderen Gründen beschließen. Sie bestimmt gleichzeitig einen Liquidator und beschließt über die Verwendung des Vermögens der Landesgruppe.
Bei Auflösung der Landesgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Vermögen der Landesgruppe nur zur Förderung des Jagdgebrauchshundewesens verwendet werden bzw. an einen Verein oder Verband oder eine Einrichtung fließen, die sich mit den gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie der Verband befassen und muss die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO (Abgabenordnung) 1977 erfüllen. Es ist, soweit der Verband zum Zeitpunkt der Auflösung der Landesgruppe noch durch die Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt ist, an den Verband abzuführen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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